Allein solche Gründe sind für die Kirche rechtserheblich, die zum Zeitpunkt der Heirat
vorlagen.
In der Praxis
geht es - bei formgerechten Ehen - zumeist darum, dass das
-
Eheversprechen beeinträchtigt war in einem wesentlichen Punkt:
entweder weil der Ehewille unzureichend war,
oder weil es an der Ehefähigkeit eines Partners fehlte.
Ehewille
Wenn ein Partner bei der Heirat ein wichtiges Element aus der Ehe ausschließen wollte, ist die
Ehe ungültig, näherhin:
- beim Ausschluss der Unauflöslichkeit der Ehe ("bis der Tod uns scheidet"),
- beim Kinderausschluss, oder
- beim Ausschluß der ehelichen Treue.
Ehefähigkeit
Wenn ein Partner aufgrund innerseelischer Umstände nicht in der Lage war, wirklich frei und
verantwortet seine Entscheidung zur Ehe zu treffen, ist die Ehe ungültig
("Eheschließungsunfähigkeit").
Wenn ein Partner die Entscheidung zur Ehe womöglich verantwortet treffen konnte, aber dennoch
aufgrund der innerseelischen Umstände von Anfang an nicht in der Lage war, sein Eheversprechen auch
zu leben, so ist die Ehe ebenfalls ungültig ("Eheführungsunfähigkeit").
Das eine oder andere kann der Fall sein infolge einer wirklich schwerwiegenden
Reifungsverzögerung, infolge psychischer Krankheiten oder Störungen, auch infolge einer
Suchtmittel-Abhängigkeit.
Formgerechte Ehen
sind zumindest all jene Ehen, in denen beide Partner zum ersten Mal geheiratet
haben.
Für Katholiken jedoch muss eine Mitwirkung der katholischen Kirche hinzugekommen sein,
üblicherweise also durch eine kirchliche Trauung. Bei bloß staatlich geschlossenen Ehen von
Katholiken kann daher nicht selten festgestellt werden, dass eine
vorgelegen hat.