Ehehindernisse im engeren Sinne sind bestimmte Umstände, die eine Person rechtlich unfähig machen, die Ehe gültig zu schließen. Ehehindernisse kennt nicht allein der Staat in seinem Bereich, sondern auch die Kirche in ihrem Bereich.
Nach katholischem Verständnis gibt es absolute Ehehindernisse, die dem göttlichen bzw. natürlichen Recht zuzuordnen sind. Sie lassen keine Ausnahme menschlichen Rechts zu. Sie betreffen jede Eheschließung und Ehe, also auch eine Ehe zwischen Nichtkatholiken:
Unfruchtbarkeit (Sterilität) ist kein Ehehindernis. Doch ist sie absichtlich verschwiegen worden, kann beim getäuschten Partner das Eheversprechen beeinträchtigt sein.
Neben den absoluten Hindernissen gibt es in der Kirche allgemeine Ehehindernisse und religiöse Ehehindernisse: Diese gründen auf rein kirchlicher Festlegung, sie betreffen einzig Katholiken. Allerdings gibt es praktisch kaum Anlass, dass sie zum Grund einer ungültigen Heirat werden.
Der Gerichtsweg ist zu beschreiten,
wenn kirchenamtlich festgestellt werden soll, dass eine Ehe ungültig ist wegen eines Ehehindernisses.