Erzbischöfliches Offizialat Köln - Getauft und ungetauft aus kirchenrechtlicher Sicht

Getauft und ungetauft - aus kirchenrechtlicher Sicht

Gültig getauft sind aus Sicht der katholischen Kirche nicht allein die Katholiken.

Es sind auch all jene Personen, die die Taufe empfangen haben in einer der folgenden nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften - sofern der Taufspender ordnungsgemäß handelte nach dem eigenen Ritus:

  • evangelische Gemeinschaften:
    Lutherische Kirchen, Reformierte Kirchen, Unierte Kirchen, Gliedkirche der Union,
    Baptisten, Methodisten, Mennoniten, Herrnhuter Gemeinde, Siebenten-Tages-Adventisten,
    (bisweilen umstritten:) neuapostolische Gemeinden;

  • altkatholische Kirchen;

  • anglikanische Kirchen;

  • altorientalische und orthodoxe Kirchen.


Ungetauft ist sicherlich, wer niemals christlich getauft wurde.

Das ist üblicherweise der Fall bei Personen, die einer nichtchristlichen Umwelt entstammen:

  • Juden;
  • Muslimen;
  • Hindus und Buddhisten;
  • Anhängern von Naturreligionen;
  • Atheisten.


Ungetauft, weil allenfalls ungültig getauft, sind für die katholische Kirche jene Personen aus Bekenntnisgemeinschaften, deren christlich genannte Taufe nach katholischem Verständnis unzureichend ist, oder in denen überhaupt nicht getauft wird.

Das ist z.B. üblicherweise der Fall bei den

  • Zeugen Jehovas;
  • Mormonen;
  • Quäkern;
  • Mitgliedern der christlichen Wissenschaft;
  • Jugendsekten.


Wer nichtkatholischen Bekenntnissen anhängt,
gilt freilich nicht als ungetauft, wenn er anderweitig die Taufe gültig empfangen hat.