kann jeder von den Beteiligten, wenn er sich beschwert sieht durch ein Urteil, das die Klage zur Feststellung der Eheungültigkeit anerkannt hat oder nicht anerkannt hat:
Zwei Schritte
sind an sich erforderlich bei einer Berufung:
Berufungsgericht
ist für das Gericht eines Bistums stets das Gericht jenes Erzbistums, dem es zugehört. Dem Gericht eines Erzbistums oder eines interdiözesanen Gerichts ist ein anderes Gericht als Berufungsgericht fest zugewiesen.
Für Köln ist dies
Aternativ kann man zur Berufung auch die Rota Romana angehen.
also gegen die Anerkennung einer Klage, wird beim Berufungsgericht zunächst ein Dekretverfahren geführt; d.h. es wird ein Beschluss herbeigeführt, ob die Berufung angenommen oder das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird.
Das Dekretverfahren beschränkt sich auf drei Schritte:
Die Eröffnung des Verfahrens
setzt voraus, dass eine Berufung eingelegt und dann nicht darauf verzichtet wurde.
Die Diskussion des Falles
erfolgt in aller Regel ohne eine weitere Beteiligung der beiden Parteien - freilich unter Würdigung ihrer etwaigen Stellungnahmen zum Urteil und Ergebnis der ersten Instanz:
Das Dekret
der drei Richter bestimmt, ob das Verfahren beendet werden kann oder als förmlicher Prozess weiterzuführen ist:
also gegen die Nichtanerkennung einer Klage, entspricht der Ablauf beim Berufungsgericht dem eines erstinstanzlichen Verfahrens, also wiederum mit den fünf Schritten:
Eine Berufungsklage gegen ein negatives Urteil kann auch dann zugelassen werden, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist. Dabei ist ratsam, neue Beweismittel anzubieten (z.B. eine Aussage neuer Zeugen), die tatsächlich zu erlangen sind. War bereits in zweiter Instanz erneut negativ geurteilt worden, ist eine Wiederaufnahme in dritter Instanz nur möglich bei schwerwiegenden neuen Beweisen.
Wenn in zweiter (oder höherer) Instanz ein Urteil erstmals zugunsten der Klage ergeht, hängt die Bestandskraft – wie beim erstinstanzlich positiven Urteil – davon ab, ob Berufung eingelegt wird und ob ggf. diese Berufung Erfolg hat.
ist – aufgrund des päpstlichen Erlasses "Mitis Iudex" – nicht mehr vorgesehen.