Erzbischöfliches Offizialat Köln - Verfahren wegen nichtsakramentaler Ehe

Verfahren wegen nichtsakramentaler Ehe

Zugunsten des katholischen Glaubens ("in favorem fidei")

kann von einer früheren Ehe befreit werden, wer aus einer Ehe geschieden ist, in der einer der beiden Ehepartner ungetauft war, und nun einen konkreten neuen Partner heiraten will.

Je nach Umständen gibt es einen oder zwei Verfahrenswege: die Bitte um einen päpstlichen Gnadenakt oder ein rein diözesanes Verfahren.

 

Bitte um einen päpstlichen Gnadenakt

Voraussetzungen

Von einer geschiedenen Ehe, in der zumindest ein Ehepartner ungetauft war, kann durch einen päpstlichen Gandenakt befreit werden:

  • eine ungetaufte Person, die mit einer ungetauften Person verheiratet war,

  • eine getaufte Person, die mit einer ungetauften Person verheiratet war, bei folgenden Ausnahmen:
    • Ist die getaufte Person katholisch, kann sie keine Befreiung erbitten, um eine Ehe zu schließen mit einer ungetauften Person, die sich nicht taufen lassen will.
    • War zugunsten der früheren Ehe bereits eine päpstliche Befreiung gewährt worden, kann erneut nun keine Befreiung erbeten werden.

  • eine ungetaufte Person, die mit einer getauften Person verheiratet war, bei folgender Ausnahme:
    • Eine ungetaufte Person, die sich nicht katholisch taufen lassen will, kann keine Befreiung erbitten, wenn die frühere Ehe mit Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (disparitas cultus) geschlossen worden war.

Angemessene Voraussetzung ist:

  • Weder der Bittsteller noch der zukünftige Partner hat das Scheitern der früheren Ehe ausschließlich oder überwiegend verschuldet.
  • Die frühere Ehe ist unheilbar zerrüttet.
  • Für Kinder und den anderen Partner aus der früheren Ehe ist nach Recht und Billigkeit gesorgt.
  • Für Kinder der neuen Ehe bemüht sich der katholische Partner um eine religiöse Erziehung.
  • Die Gefahr eines öffentlichen Ärgernisses oder großen Aufsehens wird vermieden.

Unverzichtbare Voraussetzung ist:

  • falls in der neuen Ehe ein Partner katholisch ist und der andere nicht:
    Die Partner der gewünschten Ehe versprechen förmlich, dass künftige gemeinsame Kinder katholisch getauft und erzogen werden.
  • falls die frühere Ehe nachträglich sakramental geworden ist durch Taufe (inzwischen beider Partner):
    Die frühere Ehe wurde (seit nun beide Partner getauft waren) nicht mehr geschlecht­lich vollzogen.

Verfahren

Das Verfahren beginnt zunächst im örtlichen Bistum, das die Sache anschließend dem Apostolischen Stuhl vorlegt. Dort wird die Sache von einer besonderen Dienststelle der Glaubenskongregation geprüft.

Das Verfahren ist nicht im kirchlichen Gesetzbuch CIC geregelt (das mit Canon 1142 die päpstliche Befreiung anspricht), sondern durch einen besonderen Erlass des Apostolischen Stuhls: zurzeit durch die

Der Verlauf des Verfahrens umfasst fünf Schritte:

  • Antrag / Bitte an den Papst
  • Eröffnung des Verfahrens
  • Ermittlung des Sachverhalts
  • Diskussion der Sache
  • Entscheid durch den Papst

Der Antrag ist schriftlich zu formulieren als Bitte an den Papst. Eingereicht werden kann der Antrag beim Bistum des eigenen Wohnorts, üblicherweise beim Offizialat.

 

Die Eröffnung des Verfahrens ist weniger förmlich als bei einem Eheprozess (es braucht keine Prozessfrage). Doch auch hier kann nicht darauf verzichtet werden, den getrennten Ehepartner der bittstelllenden Partei möglichst zu kontaktieren: der getrennte Partner ist über das Verfahren zu benachrichtigen und zu einer Anhörung zu laden. Ebenfalls wird ein/e Ehebandverteidiger/in für das Verfahren bestellt.

 

Die Ermittlung des Sachverhalts geschieht durch einen eigens dazu Beauftragten, wie bei einem Eheprozess: Der Untersuchungsführer hört möglichst beide Parteien sowie Zeugen an, auch den neu gewünschten Ehepartner. Zudem klärt er durch Anfrage bei kirchlichen Ämtern (Pfarrämtern), was für Taufeinträge vorliegen bzw. nicht vorliegen. Die Ergebnisse werden in einer Akte protokolliert bzw. festgehalten.

 

Eine Diskussion der konkreten Sache geschieht weniger förmlich als bei einem Eheprozess: Sie erfolgt, soweit die ermittelten Umstände nicht ungünstig scheinen, ohne Mitwirkung der beiden Parteien; eine Offenlegung der Akte an die Parteien ist nicht vorgesehen. Eine Stellungnahme der Ehebandverteidigung wird vom Untersuchungsführer eingeholt, die den Parteien nicht zugestellt wird. Der Untersuchungsführer erstellt einen Bericht zur Akte und legt alles dem Diözesanbischof vor. Der Bischof wiederum legt alles, mit einer eigenen Stellungnahme, dem Apostolischen Stuhl vor. Die dort zuständige Dienststelle der Glaubenskongregation entscheidet, ob die Voraussetzungen vorliegen, dass die Sache dem Papst persönlich zur Anerkennung vorgelegt werden kann.

 

Der letze Entscheid liegt beim Papst persönlich. Der Apostolische Stuhl informiert das Bistum und dieses die Beteiligten.

 

 

In der Praxis

ist eine Beratung im Offizialat anzuraten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Gerichte stehen hierfür gerne zur Verfügung.

 

Die üblichen konfessionellen Kombinationen sind:

  • Ein katholischer Partner ist geschieden von einem ungetauften Partner (mit dem er katholisch getraut war). Eine Bitte an den Papst ist für den Katholiken möglich, wenn der neue Partner getauft ist. Eine Bitte an den Papst ist für den ungetauften Partner möglich, wenn er sich taufen lässt und der neue Partner getauft ist. So oder so gibt es keine päpstliche Befreiung, wenn die gescheiterte Ehe schon infolge einer päpstlichen Befreiung geschlossen worden war.
  • Ein evangelischer Partner ist geschieden von einem ungetauften Partner. Eine Bitte an den Papst ist für den Evangelischen sowie für den Ungetauften möglich, entweder wenn er einen Katholiken heiraten will (ohne katholisch zu werden), oder wenn er katholisch geworden ist und so nun erstmals mit katholischer Trauung heiraten will (dann kommt es auf die Religionszugehörigkeit des neuen Partners formell nicht an).

  • Beide Partner einer geschiedenen Ehe waren ungetauft. Eine Bitte an den Papst ist möglich, wenn einer der Partner nun einen Katholiken heiraten will, ohne selbst katholisch zu werden, oder wenn einer der Partner selbst katholisch wird und neu heiraten will; bei Letzterem aber wäre auch das (im folgenden genannte) Vefahren bei der bischöflichen Verwaltung möglich.

Der Apostolische Stuhl hat bislang für seine Aufwendungen eine Gebühr erhoben [Stand Dezember 2015: ca. 345,– Euro]; das Verfahren beim Bistum ist kostenfrei. Als gesamte Verfahrensdauer ist etwa ein Jahr anzusetzen. 

 

Verfahren bei der bischöflichen Verwaltung


Voraussetzungen

Von Rechts wegen wird von einer Ehe befreit, wer geschieden ist aus einer Ehe, in der beide Ehepartner ungetauft waren, wenn folgendes zugleich vorliegt:

  • dass ein Partner der früheren Ehe die Taufe empfangen hat oder will,
    und
  • dass der neu getaufte Partner der früheren Ehe einen konkreten Partner katholisch heiraten will,
    und
  • dass der frühere Partner (in aller Regel) ungetauft geblieben ist.

Zudem muss freilich feststehen, dass die frühere Ehe unheilbar zerrüttet ist.

 


Kirchenrechtliche Regelungen

hierzu enthält das kirchliche Gesetzbuch CIC im Eherecht mit den Canones 1141-1150; diese sind von der päpstlichen Website abrufbar als

Die Befreiung von Rechts wegen geschieht schließlich mit dem Eingehen der neuen Ehe.

 


Über das Pfarramt des Wohnortes

das üblicherweise zuständig ist für die Anmeldung einer Heirat, ist das Verfahren zu beantragen.

  • Der Pfarrer trägt die Angelegenheit der bischöflichen Verwaltung vor (Generalvikariat bzw. Ordinariat), möglichst unter Vorlage des üblichen Ehevorbereitungsprotokolls.
  • Die bischöfliche Verwaltung (in Köln: die Stabsstelle Kirchenrecht) wird daraufhin Untersuchungen veranlassen, um eine hinreichende Gewissheit zu erlangen, dass beide Ehepartner tatsächlich ungetauft geblieben waren.
  • Die Untersuchungen erfolgen analog zum Verfahren aufgrund der Bitte um einen päpstlichen Gnadenakt. Unter Umständen wird der Pfarrer beauftragt werden, erforderliche Anhörungen durchzuführen.
  • Eine förmlichere Diskussion der Untersuchungsergebnisse ist nicht vorgesehen; eine Ehebandverteidigung ist nicht zu beteiligen.
  • Die bischöfliche Verwaltung teilt ihre Entscheidung dem Pfarrer mit: durch ein sogenanntes Reskript.
  • Eine Gebühr für das Verfahren wird nicht erhoben.


In der Praxis

kann das Verfahren zügiger geführt werden als das Verfahren mit der Bitte an den Papst: Denn es entfällt der römische Verfahrensschritt, und es gibt keine förmlichere Diskussion. Letztlich dauert das hiesige Verfahren so lange wie die erforderlichen Untersuchungen. Zur Verlängerung beitragen kann, wenn Auskünfte aus einem nichtkatholischen Ausland abzuwarten sind.

 

Auch wegen dieses Verfahrens ist eine Beratung im Offizialat anzuraten: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Gerichte stehen hierfür gerne zur Verfügung.