Zugunsten des katholischen Glaubens
kann von einer früheren Ehe befreit werden, wer aus einer Ehe geschieden ist, in der einer der beiden Ehepartner ungetauft war, und nun einen konkreten neuen Partner heiraten will ("in favorem fidei").
Je nach Umständen gibt es einen oder zwei Verfahrenswege: die Bitte um einen päpstlichen Gnadenakt oder ein rein diözesanes Verfahren.
Von einer geschiedenen Ehe, in der zumindest ein Ehepartner ungetauft war, kann durch einen päpstlichen Gandenakt befreit werden:
War zugunsten der früheren Ehe bereits eine päpstliche Befreiung gewährt worden, kann erneut nun keine Befreiung erbeten werden.
Angemessene Voraussetzung ist:
Unverzichtbare Voraussetzung ist:
Das Verfahren beginnt zunächst im örtlichen Bistum, das die Sache anschließend dem Apostolischen Stuhl vorlegt. Dort wird die Sache von einer besonderen Dienststelle der Glaubenskongregation geprüft.
Das Verfahren ist nicht im kirchlichen Gesetzbuch CIC geregelt (das mit Canon 1142 die päpstliche Befreiung anspricht), sondern durch einen besonderen Erlass des Apostolischen Stuhls: zurzeit durch die
Der Verlauf des Verfahrens umfasst fünf Schritte:
Der Antrag ist schriftlich zu formulieren als Bitte an den Papst. Eingereicht werden kann der Antrag beim Bistum des eigenen Wohnorts, üblicherweise beim Offizialat.
Die Eröffnung des Verfahrens ist weniger förmlich als bei einem Eheprozess (es braucht keine Prozessfrage). Doch auch hier kann nicht darauf verzichtet werden, den getrennten Ehepartner der bittstelllenden Partei möglichst zu kontaktieren: der getrennte Partner ist über das Verfahren zu benachrichtigen und zu einer Anhörung zu laden. Ebenfalls wird ein/e Ehebandverteidiger/in für das Verfahren bestellt.
Die Ermittlung des Sachverhalts geschieht durch einen eigens dazu Beauftragten, wie bei einem Eheprozess: Der Untersuchungsführer hört möglichst beide Parteien sowie Zeugen an, auch den neu gewünschten Ehepartner. Zudem klärt er durch Anfrage bei kirchlichen Ämtern (Pfarrämtern), was für Taufeinträge vorliegen bzw. nicht vorliegen. Die Ergebnisse werden in einer Akte protokolliert bzw. festgehalten.
Eine Diskussion der konkreten Sache geschieht weniger förmlich als bei einem Eheprozess: Sie erfolgt, soweit die ermittelten Umstände nicht ungünstig scheinen, ohne Mitwirkung der beiden Parteien; eine Offenlegung der Akte an die Parteien ist nicht vorgesehen. Eine Stellungnahme der Ehebandverteidigung wird vom Untersuchungsführer eingeholt, die den Parteien nicht zugestellt wird. Der Untersuchungsführer erstellt einen Bericht zur Akte und legt alles dem Diözesanbischof vor. Der Bischof wiederum legt alles, mit einer eigenen Stellungnahme, dem Apostolischen Stuhl vor. Die dort zuständige Dienststelle der Glaubenskongregation entscheidet, ob die Voraussetzungen vorliegen, dass die Sache dem Papst persönlich zur Anerkennung vorgelegt werden kann.
Der letze Entscheid liegt beim Papst persönlich. Der Apostolische Stuhl informiert das Bistum und dieses die Beteiligten.
In der Praxis
ist eine Beratung im Offizialat anzuraten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Gerichte stehen hierfür gerne zur Verfügung.
Die üblichen konfessionellen Kombinationen sind:
Der Apostolische Stuhl hat bislang für seine Aufwendungen eine Gebühr erhoben [Stand Dezember 2015: ca. 345,– Euro]; das Verfahren beim Bistum ist kostenfrei. Als gesamte Verfahrensdauer ist etwa ein Jahr anzusetzen.
Voraussetzungen
Von Rechts wegen wird von einer Ehe befreit, wer geschieden ist aus einer Ehe, in der beide Ehepartner ungetauft waren, wenn folgendes zugleich vorliegt:
Zudem muss freilich feststehen, dass die frühere Ehe unheilbar zerrüttet ist.
Kirchenrechtliche Regelungen
hierzu enthält das kirchliche Gesetzbuch CIC im Eherecht mit den Canones 1141-1150; diese sind von der päpstlichen Website abrufbar als
Die Befreiung von Rechts wegen geschieht schließlich mit dem Eingehen der neuen Ehe.
Über das Pfarramt des Wohnortes
das üblicherweise zuständig ist für die Anmeldung einer Heirat, ist das Verfahren zu beantragen.
In der Praxis
kann das Verfahren zügiger geführt werden als das Verfahren mit der Bitte an den Papst: Denn es entfällt der römische Verfahrensschritt, und es gibt keine förmlichere Diskussion. Letztlich dauert das hiesige Verfahren so lange wie die erforderlichen Untersuchungen. Zur Verlängerung beitragen kann, wenn Auskünfte aus einem nichtkatholischen Ausland abzuwarten sind.
Auch wegen dieses Verfahrens ist eine Beratung im Offizialat anzuraten: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Gerichte stehen hierfür gerne zur Verfügung.