Das Verfahren beginnt zunächst im örtlichen Bistum, das die Sache anschließend dem Apostolischen Stuhl vorlegt. Dort wird die Sache von einer besonderen Dienststelle beim Dikasterium für die Glaubenslehre geprüft.
Das Verfahren ist nicht im kirchlichen Gesetzbuch CIC geregelt (das mit Canon 1142 die päpstliche Befreiung anspricht), sondern durch einen besonderen Erlass des Apostolischen Stuhls: zurzeit durch die
Das Verfahren verläuft in fünf Schritten:
- Antrag / Bitte an den Papst
- Eröffnung des Verfahrens
- Ermittlung des Sachverhalts
- Diskussion der Sache
- Entscheid durch den Papst
Der Antrag ist schriftlich zu formulieren als Bitte an den Papst. Eingereicht werden kann der Antrag beim Bistum des eigenen Wohnorts, üblicherweise beim Of
Die Eröffnung des Verfahrens ist weniger förmlich als bei einem Eheprozess (es braucht keine Prozessfrage). Doch auch hier kann nicht darauf verzichtet werden, den getrennten Ehepartner der bittstelllenden Partei möglichst zu kontaktieren: der getrennte Partner ist über das Verfahren zu benachrichtigen und zu einer Anhörung zu laden. Ebenfalls wird ein/e Ehebandverteidiger/in für das Verfahren bestellt.
Die Ermittlung des Sachverhalts geschieht durch einen eigens dazu Beauftragten, wie bei einem Eheprozess: Der Untersuchungsführer hört möglichst beide Parteien sowie Zeugen an, auch den neu gewünschten Ehepartner. Zudem klärt er durch Anfrage bei kirchlichen Ämtern (Pfarrämtern), was für Taufeinträge vorliegen bzw. nicht vorliegen. Die Ergebnisse werden in einer Akte protokolliert bzw. festgehalten.
Eine Diskussion der konkreten Sache geschieht weniger förmlich als bei einem Eheprozess: Sie erfolgt, soweit die ermittelten Umstände nicht ungünstig scheinen, ohne Mitwirkung der beiden Parteien; eine Offenlegung der Akte an die Parteien ist nicht vorgesehen. Eine Stellungnahme der Ehebandverteidigung wird vom Untersuchungsführer eingeholt, die den Parteien nicht zugestellt wird. Der Untersuchungsführer erstellt einen Bericht zur Akte und legt alles dem Diözesanbischof vor. Der Bischof wiederum legt alles, mit einer eigenen Stellungnahme, dem Apostolischen Stuhl vor. Die dort zuständige Dienststelle entscheidet, ob die Voraussetzungen vorliegen, dass die Sache dem Papst persönlich zur Anerkennung vorgelegt werden kann.
Der letze Entscheid liegt beim Papst persönlich. Der Apostolische Stuhl informiert das Bistum und dieses die Beteiligten.