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Landwirtschaftliche Flächen pachten

Informationen für Pächter und Pachtinteressenten

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Das Engagement für die Bewahrung der Schöpfung ist dem Erzbistum Köln mit seinen Kirchengemeinden ein großes Anliegen. Die Unterstützung einer nachhaltigen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen sowie Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt von Äckern und Wiesen stellen einen verantwortlichen Umgang mit den eigenen kirchlichen Flächen in der Landwirtschaft dar.

Mit einem Landpacht- oder Gartenpachtvertrag wird Pächtern Landeigentum zur Bewirtschaftung und Fruchtziehung überlassen. Nicht mitverpachtet ist das Recht auf Gewinnung von Bodenschätzen, bzw. Bodenbestandteilen aller Art, wie z.B. Sand, Kies, Kalk, Torf usw. sowie die Nutzung der Bäume und Sträucher. 

Landpachtverträge werden in der Regel für den Zeitraum von 12 Jahren geschlossen, ein Pachtjahr dauert in der Regel vom 01.11. bis zum 31.10. des Folgejahres. Für die Nutzung des Grundstücks zahlt der Pächter einen Pachtzins, der vertraglich vereinbart ist.

Die vertragliche Ausgestaltung eines Landpachtvertrags stellen wir Ihnen als aktuell gültigen Musterpachtvertrag zur Verfügung.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Themen:

Landwirtschaftliche Flächen pachten

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Die Kirchengemeinden des Erzbistums Köln bieten sowohl Flächen an für die gewerbliche Landwirtschaft als auch Flächen für private Kleingärten, Hobbylandwirtschaft o.ä.

Die Verpachtung von kirchlichem Landbesitz unterliegt den „Richtlinien und Rahmenbedingungen für die Verpachtung von Kirchenland im Erzbistum Köln vom 01.06.2016 (RL PachtV-KG)“, um eine Transparenz und Einheitlichkeit bei der Vergabe der Pachtflächen zu erreichen.

Bei den Landpachtverträgen (Musterpachtvertrag) handelt es sich um Verträge für landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Kirchenland mit einer Nutzungsdauer von in der Regel 12 Jahren, ein Pachtjahr läuft vom 01.11. bis zum 31.10. des Folgejahres. Für die Nutzung der landwirtschaftlichen Pachtflächen werden die Pachtzinsen jährlich mit SEPA-Lastschriftermächtigung nachschüssig zum 31.10. für das abgelaufene Pachtjahr erhoben.

Der Pflugtausch unter Landwirten ist gestattet und muss mittels Pflugtauschvereinbarung, die dem Landpachtvertrag als Anlage beiliegt, dem Erzbistum Köln gemeldet werden. 

Der Vorgang der regulären Neuverpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist der Regelfall und wird ausgelöst durch den ordentlichen Ablauf eines Pachtvertrages.

Die Neuverpachtung erfolgt zumeist über eine öffentliche Ausschreibung, ein Bewerbungsverfahren und die Auswahl der Pächter durch den Kirchenvorstand der Gemeinde, die Eigentümerin der Pachtfläche ist. Dabei sind die Kirchenvorstände an die Richtlinien und Rahmenbedingungen des Erzbistums Köln vom 01.06.2016 (RL PachtV-KG) gebunden. Durch Festlegung der Vergabekriterien hat der Kirchenvorstand die Möglichkeit, den Kreis der bietberechtigten Pachtinteressenten zu definieren, zu beschränken und somit nach regionalen Besonderheiten und den Interessen der Kirchengemeinde auszugestalten.  

Um die gesamten Landflächen einer einzelnen Kirchengemeinde künftig zu einem Stichtag zu vergeben, stellt der Bereich Liegenschaften Kirchengemeinden derzeit die Landpachtverträge sukzessiv auf einen 12-Jahres-Rhythmus um. Daher werden derzeit für einzelne Flächen ggfs. auch Pachtverträge für kürzere Laufzeiten angeboten oder individuelle Vertragsverlängerungen für ein weiteres Pachtjahr akzeptiert, bis die Umstellung vollständig erfolgt ist.

Die Verpachtung von kirchlichen Grundstücken soll öffentlich im Wege des Meistgebotes erfolgen. Der Kirchenvorstand legt dazu eine Preisspanne für die Neuvergabe fest, ist aber bei der Preisfindung an die Richtlinien des Erzbistums Köln gebunden, die eine Mindestpacht von 1,20 EUR/Ackerzahl und Morgen vorsieht. Jedoch ist bei der Preisfindung auch die Bodengüte, -beschaffenheit und Grundstückslage zu berücksichtigen, daher sind Abweichungen von der Mindestpacht möglich. Auch die Nutzung des Ackerlandes für mehrjährige Kulturen, Sondernutzungen oder als Dauergrünland beeinflusst den Pachtpreis.

Die genannten Pachtpreise sind Netto-Pachtpreise zuzüglich pauschalierter Nebenkosten von 5% bis 10% des Pachtpreises, abhängig von der Nutzung der Pachtfläche. 

Die Vergabekriterien zur Auswahl der Pächter legt der jeweilige Kirchenvorstand fest. Neben den Kriterien zur Nachhaltigkeit folgen Kirchenvorstände ökologischen, sozialen, aber auch ökonomischen Kriterien. 

Die Festlegung der einzelnen Kriterien und deren Gewichtung können z.B. sein:

  • Kirchenmitglied vor Nicht-Kirchenmitglied
  • katholisch vor anderer Konfession
  • ortsnähere Pächter vor ferneren Pächter (Stärkung ortsansässiger Familienbetriebe)
  • ökologischer Anbau vor konventionellem Anbau
  • Vornahme von Flächenarrondierungen zur Vermeidung von Pflugtausch
  • bisheriger Pächter vor neuem Pächter

Grundsätzlich hat ein Pächter die Verpflichtung, das Kirchenland in dem bei Übernahme bestehendem Kulturzustand (Ackerland, Grünland, mehrjährige Kulturen z. B. Obst- und Gemüseanbau o.ä.)) zurückzugeben. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Unterhaltung und Pflege der Pachtfläche ist Voraussetzung. Hat z. B. ein Pächter Ackerland gepachtet und gibt bei Vertragsende die Fläche als Dauergrünland zurück, ist er grundsätzlich gegenüber dem Verpächter schadensersatzpflichtig. 

Eine Änderung der vereinbarten Landnutzungsart kann mit Wertverlusten für den Verpächter verbunden sein und darf daher vom Pächter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verpächters und im Rahmen der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgenommen werden (z.B. Umbruch von Grünland in Ackerland und umgekehrt, Aufforstung von Grundstücken, Anlage von Baumschulen oder Baumkulturen, Produktion von Rollrasen). Gleiches gilt für die Errichtung von baulichen Anlagen. 

Durch unerlaubte Landnutzungsänderungen herbeigeführte Schäden am Pachtgrundstück und damit verbundene Wertverluste sind vom Pächter zu ersetzen.

Bei Fragen zu konkreten Sachverhalten wenden Sie sich bitte an die für den Fachbereich Landpachten zuständigen Mitarbeiter des Bereichs Liegenschaften Kirchengemeinden.

Die Kirchengemeinden vergeben auch Pachtverträge für private Gartennutzungen (z. B. in Kleingartenanlagen) oder an Hobbylandwirte. Die Vertragskonditionen unterscheiden sich von den Landpachtverträgen hinsichtlich Laufzeit und Pachtentgelt, da die Flächen nicht der Erzielung von Einnahmen (als Haupteinnahmequelle) des Pächters dienen.

Beachten Sie bitte:
Aus Kapazitätsgründen kann der Bereich Liegenschaften Krichengemeinden jegliche Anfragen zu Nutzungsüberlassungen bzw. Pachtverträgen für private Gartennutzungen derzeit nicht bearbeiten.

Ausschreibungspflichtige landwirtschaftliche Pachtflächen werden sowohl im Gemeindebrief als auch über Aushang der örtlichen Kirchengemeinde im Schaukasten veröffentlicht.

Gartenflächen zur Privatnutzung sind nicht ausschreibungspflichtig und werden daher nicht veröffentlicht. 

Der Bereich Liegenschaften Kirchengemeinden führt kein Register über verfügbare Pachtflächen, bitte wenden Sie sich daher für Anfragen an den örtlichen Kirchenvorstand.

Pachtverhältnis beenden

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Pachtverträge werden in der Regel über einen Zeitraum von 12 Jahren geschlossen. Es können sich jedoch innerhalb dieses Zeitraums Umstände ergeben, die eine Kündigung bzw. Aufhebung des Pachtvertrages erforderlich machen, sowohl auf Seiten des Pächters wie des Verpächters.

Eine vorzeitige ordentliche Kündigung eines befristeten Pachtvertrages ist innerhalb der vereinbarten Festlaufzeit nicht möglich.

Außerordentliche Kündigungen aus einem wichtigen Grund können ausgesprochen werden:

  • für Pächter: 
    a.) die vertragsgemäße Nutzung der Pachtfläche ist nicht mehr gewährleistet
    b.) bei Berufsunfähigkeit, wenn der Verpächter der Überlassung der Flächen an einen Dritten widerspricht
  • für Verpächter:
    a.) bei Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht und übermäßiger Fruchtziehung
    b.) unbefugte Überlassung an Dritte
    c.) der Pächter ist länger als 3 Monate im Verzug der Pachtzahlungen

Hofübergaben / -übernahmen / Unterverpachtung

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Die Hofnachfolge durch Hofübergabe zu Lebzeiten ist nach wie vor das wichtigste Modell für den Generationswechsel im land- und fortstwirtschaftichen Betrieb. Das liegt in erster Linie daran, dass sowohl der Hofübergeber als auch der -übernehmer regelmäßig ein Interesse daran haben, frühe Rechtssicherheit zu schaffen. 

In Nordrhein-Westfalen ist die Hofübergabe durch die nordwestdeutsche Höfeordnung (HöfeO) geregelt,in Rheinland-Pfalz gilt das Landesgesetz über die Höfeordnung (HO - RhPf).

Erfolgt eine vorzeitige Hofübergabe an den/die familiären Erben (GbR) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, kann der Hofnachfolger die bestehenden Pachtverhältnisse übernehmen. 
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist für die Übernahme der Pachtverhältnisse bei Hofübergabe kein Genehmigungsvorgang seitens des Verpächters erforderlich.

Folgende Voraussetzungen sind dem Bereich Liegenschaften Kirchengemeinden bei Hofübergaben nachzuweisen:

  • schriftlicher Antrag zur Hofübergabe /-übernahme
  • Einreichung der Kopie des GbR-Vertrags

Bitte wenden Sie sich an die für den Fachbereich der Landpachten zuständigen Mitarbeiter des Bereichs Liegenschaften Kirchengemeinden.

Eine Unterverpachtung des Pachtlandes oder von Teilen sowie jedwede Nutzungsüberlassung oder Fremdbewirtschaftung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters ist nicht gestattet. Die Zustimmung steht im Ermessen des Verpächters. Eine nicht erlaubte Unterverpachtung kann ein Grund sein zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Pachtvertrages.

Möchten Landwirte zeitlich befristet untereinander die Flächen tauschen z. B. um eine geeignete Fruchtfolge zu gewährleisten oder um die Betriebsfläche zu arrondieren, ist die schriftliche Zustimmung der Kirchengemeinde (des Verpächters) erforderlich, sofern es sich nicht um eine Bewirtschaftung infolge Zugehörigkeit zum Maschinenring handelt.

Eine Pflugtauschgenehmigung muss 3 Monate vor Beginn des Pflugtausches erfolgen und ist nur gültig, wenn Sie auf dem Vertragsmuster abgegeben werden, das jedem Pachtvertrag als Anlage beigefügt ist. 

Senden Sie rechtzeitig das ausgefüllte Formular der Servicestelle Liegenschaften zu, damit wir für Sie die erforderlichen Genehmigungen einholen. Bei Fragen setzen Sie sich in Verbindung mit den für den Bereich Landpachten zuständigen Mitarbeitern des Bereichs Liegenschaften Kirchengemeinden.

Sterbefall eines Pächters

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Im Todesfall stehen Angehörige neben dem menschlichen Leid auch immer vor der Frage, was mit den Verträgen geschieht, die der Verstorbene geschlossen hat. Landwirtschaftliche Pachtverträge gehen im Todesfall des Pächters auf die Erben über, da die Pachtverträge häufig wichtige Grundlagen für die Hofbewirtschaftung sind.

Verstirbt der Pächter, kann das Pachtverhältnis sowohl durch die Erben als auch durch den Verpächter gekündigt werden innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Pächters mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Wir bitten die Erben darum, die für den Fachbereich Landpachten zuständigen Mitarbeiter des Bereichs Liegenschaften Kichengemeinden umgehend zu informieren und uns die Sterbeurkunde in Kopie zuzusenden, damit die Frage der Nachfolgebewirtschaftung geklärt werden kann.

Die Pachtfläche kann von den Erben übernommen werden durch Abschluss eines neuen Pachtvertrages, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtfläche gewährleistet ist.

Da die Pachtzinsen regulär nachträglich zum 31.10. zum Ende eines jeden Pachtjahres erhoben werden, errechnet sich die zu entrichtende Pacht vom Jahresbetrag anteilig vom 01.11. bis zum Sterbemonat.