Eine Unterverpachtung des Pachtlandes oder von Teilen sowie jedwede Nutzungsüberlassung oder Fremdbewirtschaftung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters ist nicht gestattet. Die Zustimmung steht im Ermessen des Verpächters. Eine nicht erlaubte Unterverpachtung kann ein Grund sein zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Pachtvertrages.
Möchten Landwirte zeitlich befristet untereinander die Flächen tauschen z. B. um eine geeignete Fruchtfolge zu gewährleisten oder um die Betriebsfläche zu arrondieren, ist die schriftliche Zustimmung der Kirchengemeinde (des Verpächters) erforderlich, sofern es sich nicht um eine Bewirtschaftung infolge Zugehörigkeit zum Maschinenring handelt.
Eine Pflugtauschgenehmigung muss 3 Monate vor Beginn des Pflugtausches erfolgen und ist nur gültig, wenn Sie auf dem Vertragsmuster abgegeben werden, das jedem Pachtvertrag als Anlage beigefügt ist.
Senden Sie rechtzeitig das ausgefüllte Formular der Servicestelle Liegenschaften zu, damit wir für Sie die erforderlichen Genehmigungen einholen. Bei Fragen setzen Sie sich in Verbindung mit den für den Bereich Landpachten zuständigen Mitarbeitern des Bereichs Liegenschaften Kirchengemeinden.