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Generalvikariate zwischen Aufsicht und Dienstleistung:NRW-(Erz-)Bistümer verabschieden neue Stiftungsordnung

Paragraph (Symbolbild)
Datum:
30. Juni 2023
Von:
pek230630
Generalvikariate zwischen Aufsicht und Dienstleistung

Köln/Pader­born/Aachen/Essen/Münster. Zum 1. Juli wird bundes­weit ein neues Stif­tungs­recht in Kraft treten. Nach einem mehr­jährigen Prozess unter Be­teiligung der sech­zehn Bundes­länder, von Ver­bänden der Zivil­gesell­schaft und auch der bei­den großen christ­lichen Kir­chen hatte der Deutsche Bundes­tag be­reits im Juni 2021 das Ge­setz zur Ver­einheit­lichung des Stiftungs­rechts be­schlossen. Von diesem wer­den im nord­rhein-west­fälischen Teil des Erz­bistums Köln auch die knapp 100 kirch­lichen Stif­tungen bürger­lichen Rechts be­troffen sein.

Mit der Neu­fassung wird das Stif­tungs­zivil­recht künf­tig ab­schließend im Bürger­lichen Gesetz­buch ge­regelt wer­den. Dazu wurden neue Re­gelun­gen ins­beson­dere zum Namen, Sitz und Ver­mögen der Stif­tung sowie zur Än­derung der Stiftungs­satzung und zur Zu­legung und Zusammen­legung von Stif­tungen ge­schaffen. Zahl­reiche be­stehende Vor­schrif­ten wurden aktualisiert.

Auch das Land Nord­rhein-West­falen hat in Folge der Än­derung auf Bundes­ebene sein Stiftungs­gesetz geän­dert und sich dabei weitest­gehend auf Or­ganisa­tions­fragen der staat­lichen Stiftungs­behörden be­schränkt. Dabei hat NRW an dem be­währten Modell fest­gehalten, dass es „den Kir­chen ob­liegt, Art und Umfang der erfor­der­lichen Rege­lungen zur Auf­sicht über die kirch­lichen Stif­tungen in ei­gener Verant­wortung zu treffen“, wie es im Stiftungs­gesetz des Landes heißt.

Vor dem Hinter­grund des kirch­lichen Selbst­bestimmungs­rechts nehmen die (Erz-)Bis­tümer und Landes­kirchen seit vielen Jahr­zehn­ten eine ei­gene kirch­liche Stif­tungs­auf­sicht durch die General­vika­riate und Landes­kirchen­ämter wahr. Galt die bis­herige Stif­tungs­ordnung schon jetzt ein­heit­lich in allen fünf (Erz-)Bis­tümern Nord­rhein-West­falens, ist es ge­lungen, in einer ge­mein­samen Ar­beits­gruppe mit Ver­treter­innen und Ver­tre­tern der drei evan­gelischen Landes­kirchen einen ge­meinsamen Rahmen­entwurf zu er­stellen und sich dabei im Wesent­lichen von ge­mein­samen kirch­lichen Auf­sichts­vor­stellungen leiten zu lassen.

Neben der not­wen­digen Auf­sichts­funktion der kirch­lichen Stiftungs­behörden über die Ein­haltung des Stifter­willens und die Be­achtung gesetz­licher Vor­gaben wollen sich die General­vika­riate künf­tig noch mehr um ein kirch­liches Auf­sichts­verständ­nis bemühen, das „ auf­gaben-, re­ssourcen- und risiko­orientiert aus­gerichtet ist“ und „Stifter sowie Stif­tungen und deren Organe berät und unter­stützt“, wie es in der neuen Stiftungs­ordnung heißen wird. Nach den Ver­öffent­lichungen in den Amts­blättern der (Erz-)Bis­tümer und im staat­lichen Gesetz- und Verordnungs­blatt des Landes NRW werden die General­vikariate nun­mehr ihre kirch­lichen Stif­tungen über die Re­gelun­gen der neuen Stiftungs­ordnung und die wesent­lichen Än­derungen des Stiftungs­rechts auf Bundesebene informieren.

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