Erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige

Erweitertes Führungszeugnis (EFZ) für ehrenamtlich Tätige

Broschüre "Sie sind unser größter Schatz"

Das Erzbistum Köln hat in einer Broschüre für die in der Kirchengemeinde Verantwortlichen und für ehrenamtlich Tätige einige wesentliche Fragen zum EFZ, sowie den Ablauf der zentralen Einsichtnahme im EFZ-Büros des Erzbistums Köln zusammengefasst.

Bei Fragen und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin im EFZ-Büro:

Nina Mahner

Sachbearbeiterin
EFZ-Büro

Häufige Fragen zum Erweiterten Führungszeugnis

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein „erweitertes Führungszeugnis“ beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.

(Quelle: Bundesamt für Justiz)

Das Bundeszentralregistergesetz beinhaltet keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit eines Führungszeugnisses. Dies liegt daran, dass der Registerbehörde zeitnah zum erteilten Führungszeugnis eine Verurteilung mitgeteilt werden könnte, die ggf. Auswirkungen auf den Inhalt eines neu zu erteilenden Führungszeugnisses hätte. Ein erteiltes Führungszeugnis kann mithin immer nur den Registerinhalt zum konkreten Zeitpunkt der Erteilung wiedergeben. Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z.B. Arbeitgeber, Behörde, Verein), wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt.

(Quelle: Bundesamt für Justiz)

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz →.

Sie müssen einen Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage beim Arbeitgeber bei der zuständigen Meldebehörde stellen. Den Antrag muss die betreffende Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses stellen; sie erhält das Führungszeugnis auch selbst ausgehändigt.

Es ist jedoch notwendig, eine Antragsberechtigung nachzuweisen. Dies geschieht durch Vorlage des Anschreibens (Word-Dokument) Ihres Trägers oder Ihrer Kirchengemeinde, in dem Sie in der in § 30a BZRG beschriebenen Weise aufgefordert werden, einen Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis zu stellen.

Die Präventionsordnung im Erzbistum Köln (PDF) regelt im § 5 Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung folgendes:

(1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 4 haben sich kirchliche Rechtsträger von Personen gem. § 2 Abs. 7 bei der Einstellung bzw. Beauftragung und nachfolgend im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren entsprechend den gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere des Bundeskinderschutzgesetzes, sowie der zu diesem Paragrafen erlassenen Ausführungsbestimmung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen.

Im § 2 Begriffsbestimmungen wird im Absatz 7 folgendes festgelegt:

(7) Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen einschließlich Kleriker und Ordensangehörige, die im Rahmen ihrer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeit Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben.

Um festzulegen, für welche Tätigkeiten ein ehrenamtlich Tätiger ein EFZ vorlegen muss, haben die fünf NRW (Erz-) Diözesen ein Prüfraster (PDF) entwickelt, anhand dessen die Vorlagepflicht festgestellt werden kann. Diese Prüfraster entspricht den Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes.

Mit der entsprechenden Bescheinigung für die Meldebehörde (Word-Dokument) erhalten ehrenamtlich Tätige das EFZ kostenfrei.

Downloads, Arbeitshilfen / Vordrucke

Hier können Sie alle notwendigen Informationen und Vordrucke herunterladen:

Informationsbroschüre

 

Vordrucke im Erzbistum Köln

 

Arbeitshilfen für die Kirchengemeinde

 

Für Material-Bestellungen (Plakate, Broschüren und grüne Rückumschläge) können Sie hier das nachfolgende Formular downloaden: