Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 einen Gesetzentwurf zur Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz beschlossen.
Der Entwurf sieht vor, in Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz folgende Formulierung aufzunehmen:
Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.
Der Entwurf baut auf Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf, die im Jahr 2018 zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern, eingesetzt worden war und im Oktober 2019 ihren Abschlussbericht vorgelegt hatte. Die Neuregelung bezweckt, die Klarstellung, dass Kinder Träger von Grundrechten sind und das Kindeswohlprinzip auf Verfassungsebene festzuschreiben. Ferner soll der Anspruch auf rechtliches Gehör bekräftigt und garantiert werden, dass weder die Elternrechte noch das staatliche Wächteramt beschnitten werden.
Damit das Grundgesetz entsprechend geändert werden kann, ist eine Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat nötig.
Quelle: LVR- Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe", Ausgabe Januar 2021




