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Service
Prävention im Erzbistum Köln

Erweitertes Führungszeugnis für Hauptamtliche

Häufige Fragen zum Erweiterten Führungszeugnis

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein „erweitertes Führungszeugnis“ beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.

(Quelle: Bundesamt für Justiz)

Das Bundeszentralregistergesetz beinhaltet keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit eines Führungszeugnisses. Dies liegt daran, dass der Registerbehörde zeitnah zum erteilten Führungszeugnis eine Verurteilung mitgeteilt werden könnte, die ggf. Auswirkungen auf den Inhalt eines neu zu erteilenden Führungszeugnisses hätte. Ein erteiltes Führungszeugnis kann mithin immer nur den Registerinhalt zum konkreten Zeitpunkt der Erteilung wiedergeben. Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z.B. Arbeitgeber, Behörde, Verein), wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt.

(Quelle: Bundesamt für Justiz)

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz →.

Laut Präventionsordnung gemäß § 5 sind alle Mitarbeiter*in des Generalvikariates, in Schulen/Hochschulen, Pastorale Dienste verpflichtet alle 5 Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (EFZ) im EFZ-Büro einzureichen.

                                                     
§ 5 
Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung

  1. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 haben sich kirchliche Rechtsträger von Personen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 bei der Einstellung bzw. Beauftragung und nachfolgend im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren entsprechend den gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere des Bundeskinderschutzgesetzes und des Bundesteilhabegesetzes, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist dauerhaft zu dokumentieren. Die anfallenden Kosten für die Erteilung trägt der kirchliche Rechtsträger. Ausgenommen ist die Kostenübernahme bei Neueinstellungen.

  2. Die kirchlichen Rechtsträger haben von den unter § 2 Abs. 2 genannten Personen einmalig eine Selbstauskunftserklärung einzuholen. Diese enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem kirchlichen Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.

  3. Die Verpflichtung nach vorstehenden Absätzen gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang und Tätigkeitsfeld, insbesondere im Hinblick auf folgende Personengruppen:

    a)    Kleriker einschließlich der Kandidaten für das Weiheamt,

    b)    Ordensangehörige oder Mitarbeitende in einem Gestellungs- oder sonstigen  Beschäftigungsverhältnis im Jurisdiktionsbereich des Erzbischofs

    c)    Pastoral- und Gemeindereferenten/- innen sowie Anwärter/-innen auf diese Berufe.

  4. Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. nach Aufgabe und Einsatz wird von den Verantwortlichen geprüft, ob von Personen gemäß § 2 Abs. 3 eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist.

  5. Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen oder Firmen oder wenn externen Personen oder Firmen kirchliche Räume überlassen werden, sind diese Regelungen analog anzuwenden.

Zu Beginn der Tätigkeit im Erzbistum Köln muss ein erweitertes Führungszeugnis
(nicht älter als 3 Monate im Original) vorgelegt werden. 

Die erweiterten Führungszeugnisse müssen entsprechend der gesetzlichen Vorlagen nach 5 Jahren wieder vorgelegt werden. 

Mitarbeitende im Erzbischöflichen Generalvikariat, in Schulen/Hochschulen und pastorale Dienste werden von der zuständigen Personalabteilung dazu aufgefordert. Die erweiterten Führungszeugnisse werden mit dem Rücksendeformular und der Quittung in dem vorgesehenen Umschlag entsprechend des jeweiligen Bereiches an das EFZ –Büro der Stabsstelle zur Prüfung gemäß § 72 a (BKISchG) und §30a (BZRG) geschickt. Diese Überprüfung bezieht sich auf die Strafbarkeit sexualisierter Gewalt. 

Katja Birkner

Katja Birkner

Präventionsbeauftragte
Leiterin Stabsstelle Prävention

Petra Tschunitsch

Petra Tschunitsch

stellv. Präventionsbeauftragte

Jesaja Schinz

Jesaja Schinz

Sachbearbeitung und Sekretariat

Nina Mahner

Nina Mahner

Sachbearbeiterin
EFZ-Büro

Kontakt Prävention

Erzbistum Köln Generalvikariat

Marzellenstr. 32
50668 Köln

Stabsstelle Prävention