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Bilanzierungsmethoden | Finanzbericht 2020

Bilanzierungsmethoden

Zusammengefasster Jahresabschluss

Das Erzbistum Köln und der Erzbischöfliche Stuhl sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der zum Geschäftsjahr 2020 aufgestellte Jahresabschluss wurde als zusammengefasster Jahresabschluss beider Körperschaften erstellt. Die Gliederung der Bilanz erfolgt in der für große Kapitalgesellschaften vorgesehenen Form des § 266 HGB. Für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung wird das Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB gewählt. Unter Berücksichtigung von § 265 Abs. 5 HGB wurden die gesetzlichen Gliederungsschemata von Bilanz sowie Gewinn-undVerlust-Rechnung zur Verbesserung der Transparenz um spezifische Posten ergänzt.

Ermittlung der Buchwerte

Die immateriellen Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten erfasst und werden linear abgeschrieben, Sachanlagen werden mit den Anschaffungskosten nach den handelsrechtlich zulässigen Ansätzen bewertet. Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten gebucht, im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert. Vorräte werden zu Anschaffungskosten beziehungsweise mit den niedrigeren Wiederbeschaffungs- oder Marktpreisen unter Beachtung des Niederstwertprinzips bewertet. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert bilanziert.

Das Erzbistum Köln verwaltet 72 Vermögen, die ihm für festgelegte Zwecke anvertraut wurden. Die Sondervermögen bilden den Sonderposten aus zweckgebundenem Vermögen. Zuwendungen zur Finanzierung von Gegenständen des Sachanlagevermögens werden ebenfalls als Sonderposten eingestellt und über die Nutzungsdauer parallel zum Abschreibungsverlauf aufgelöst.

Rückstellungen

Die Rückstellungen für Pensionen erfolgen mit dem Zehn-Jahres-Durchschnittszins laut Neufassung des § 253 Abs. 2 S. 1 HGB zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen. Demnach wird ein Zinsfuß von 2,3 Prozent (2019: 2,71 Prozent) angewendet.

Rückstellungen für Altersteilzeit- und Vorruhestandsverpflichtungen werden unter Ansatz eines Zinssatzes von 0,54 Prozent (2019: 0,98 Prozent) gebildet. Die sonstigen Rückstellungen sind in Höhe des Erfüllungsbetrags angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Bei ihrer Bemessung sind alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht für Altersversorgungsverpflichtungen gebildet sind, werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Wirtschaftsjahre abgezinst. Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag passiviert.

Finanzbericht 2020 (Cover)

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